“Die digitale Inszenierung von Produkten ist ein zentraler Erfolgsfaktor im Omnichannel. Ohne Bilder sieht der Kunde nichts!”

Thomas Fell, CEO GS1 Germany (Markenartikel Magazin, 22.07.22)

Februar 2023: Neuer GS1 Germany Bildstandard tritt in Kraft

Kein Bild, keine Neuanlage!

Seit Februar 2023 ist die Bereitstellung einer Produktabbildung für den deutschen GDSN®-Zielmarkt verpflichtend. Pro Konsumenteneinheit muss für jede Neuanlage mindestens eine Produktabbildung vorhanden sein.

 

Ein Datensatz ohne Bild kann nicht mehr an Ihre Handelspartner publiziert werden. Hier erfahren Sie, wie Sie als atrify Kund:in die neue Anforderungen der GS1 Germany erfüllen und Ihren Handelspartnern das gewünschte Bildmaterial bereitstellen.

Das 1×1 des GS1 Bildstandards

Was genau wird ab Februar 2023 verpflichtend?

Ab Februar 2023 ist mindestens eine Produktabbildung für Konsumenteneinheiten für den Datenaustausch im deutschen Zielmarkt verpflichtend. Sonderregeln für Foodservice-Produkte sind darüber hinaus möglich.

Kann ich Produktabbildungen nur über eine Digital Asset Management-Lösung bereitstellen?

Nein. Es gibt weiterhin die Möglichkeit, Bilder per URL im Attribut Datei: URI (Uniform Resource Identifier) [M378] zur Verfügung zu stellen.

Wie groß muss die Produktabbildung sein?

Die längere Seite muss mindestens 2.401 Pixel bei 300 ppi betragen.
Die GS1 Germany stellt hier Beispiele korrekter Produktabbildungen für Sie als Download bereit.

Welches Dateiformat ist erforderlich?

JPG wird verpflichtend. Bei einigen Händlern ist zudem TIFF erwünscht. Informationen hierzu erfragen Sie bitte direkt bei Ihren Handelspartnern.

Wir stellen bereits Bild-URLs über Händlerportale bereit. Muss ich die vorhandenen Bilder an den “neuen” Standard anpassen?

Der Standard bezüglich der Beschaffenheit eines Bildes wurde mit Version 5.1 der GS1 Germany Anwendungsempfehlung “Produktabbildungen und Media Assets” aktualisiert. Allerdings wird er technisch nicht abgeprüft. Dieser Prozess startet mit dem November Release am 19.11.2022. Die technische Prüfung wird jedoch nicht rückwirkend für bereits vorhandene Produktabbildungen durchgeführt.

Muss die Produktabbildung einen Beschneidungspfad haben?

Ja, die Produktabbildung ist mit genau einem Beschneidungspfad zu versehen. Bevorzugt sollte der Beschneidungspfad manuell erstellt und namentlich gekennzeichnet (z. B. Pfad 1) werden. Zudem muss der Beschneidungspfad geschlossen sein und das gesamte Produkt umschließen.

In unserem Leitfaden ” Die goldenen Regeln für gute Produktabbildungen” finden Sie nähere Informationen zu diesem Thema. 

Wird der GS1-Standard für die Dateibenennung “Dateiname” eingeführt?

Ja, der Dateiname eines Bildes sollte der Syntax des GS1- Standards folgen: GTIN_Bildkategorie_Version_Variante Beispiel: 04000001022397_C1C1_s01_v01.

Genaue Informationen entnehmen Sie bitte der  GS1 Germany Anwendungsempfehlung “Produktabbildungen und Media Assets”.

Wird es eine Übergangsphase für die Bereitstellung von Produktabbildungen geben?

Eine Warnung, dass eine Produktabbildung fehlt, wurde bereits im März 2021 implementiert. Die Übergangsphase endet im Februar 2023.

Wird in dem Attribut “Datei: Name” die Dateierweiterung (.jpg) auch eingepflegt?

Nein. Die Erweiterung gehört nicht zum Namen.

Darf “Datei: Name” von der in der URL hinterlegten Datei abweichen?

Nein, es muss sich um den selben Namen handeln.

Bildstandard 2023: kurz & kompakt

Unser Leitfaden gibt einen Überblick über alle geforderten Spezifikationen und soll den Einstieg in den neuen GS1 Bildstandard erleichtern. Zudem stellt die GS1 Germany eine Anwendungsempfehlung “Produktabbildungen und Media Assets” zum Download bereit. (Version 5.1). Diesen sowie weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite der GS1 Germany.

GS1 Bildstandard 2023

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